Der Besteller hat den Liefergegenstand nach Erhalt zu untersuchen und dem Lieferanten binnen einer Woche erkennbare Mängel, Falschlieferungen oder unvollständige Lieferungen schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Besteller die frist- und formgerechte Anzeige, gilt der Liefergegenstand als durch den Besteller in den vorgenannten Punkten genehmigte Vertragserfüllung, es sei denn, es handelt sich um versteckte Mängel. Zeigt sich später ein Mangel, muss dies dem Lieferanten unverzüglich schriftlich angezeigt werden. Der Besteller wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass von dieser Anzeige die Geltendmachung von Regressansprüchen des Lieferanten gegen seine Zulieferer abhängen kann. Deshalb gilt der Liefergegenstand auch hinsichtlich des später entdeckten Mangels als genehmigt, wenn dieser nicht eine Woche nach Feststellung des Mangels dem Lieferanten angezeigt wurde. Für die Schriftliche Anzeige reicht eine oberflächliche Beschreibung des Mangels aus.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit der Besteller Kaufmann ist, Sitz des Lieferanten. Es wird ausdrücklich das Recht der Bundesrepublik Deutschland vereinbart.
Sollte eine einzelne Klausel der vorstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so bleibt der geschlossene Vertrag im Übrigen wirksam. Eine unwirksame Klausel ist durch eine wirksame zu ersetzen, die der angestrebten Regelung am nächsten kommt.